An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind keine strengen Anforderungen zu stellen sind, als es für die Gültigkeit eines Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann.
Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.
Mit dem in der Zustellverfügung geäußerten Willen bringt die Behörde zum Ausdruck, für wen das zuzustellende Dokument bestimmt ist. Das Gesetz verlangt, dass nach außen hin erkennbar sein soll, wem gegenüber die Behörde ein Dokument zustellen will. Ist nach der ratio legis dabei entscheidend, dass nach außen hin erkennbar sein soll, wem gegenüber die Behörde ein Dokument zustellen will, und wird dabei absolute Genauigkeit nicht verlangt, sind im gegenständlichen Fall die gewillkürten Vertreter als formelle Empfänger des Bescheides ausreichend ausgewiesen. Für die Beteiligten des Verfahrens steht der Umstand, dass diesen das Dokument als Zustellungsbevollmächtige (formelle Empfänger) zukommen soll, zweifelsfrei fest.