Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtswirkungen eines entschiedenen Widerstreits auch so weit gehen würden, dass ein neues Vorhaben, das zwar nicht im Widerspruch zum obsiegenden, sehr wohl aber zum unterlegenen Projekt steht, durch diese Widerstreitentscheidung von vorn herein unzulässig wäre.