Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Antragstellung sowie die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten im Wirkungsbereich des Ausschusses der Agrargemeinschaft liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse des Ausschusses nicht in der Lage, derartige Anbringen rechtswirksam einzubringen.