Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht.