Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Unterscheidung baulicher Anlagen von Fahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Objekten

Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht.

LVwG-2017/39/0432-7