Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

An der Tatsache, dass im Verfahren zur Erlassung des Gebührenbestimmungsbescheides vom 29.03.2016 keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation gegen diesen Bescheid für den Beschwerdeführer begründet ist, vermag auch der im Rahmen des konkreten Sachverhalts gegebene Umstand nichts zu ändern, dass dieser Bestellungsbescheid auch dem Beschwerdeführer entsprechend der getroffenen Zustellverfügung (nachweislich) zugestellt wurde. Allein die Zustellung eines Bescheides für sich vermag nämlich nicht eine Parteistellung zu vermitteln. Aus der Zustellung eines Bescheides ergibt sich für sich allein kein Beschwerderecht. Maßgeblich ist allein, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt.