Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO 2011

 

Eine Benützungsbewilligung kann eine erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen. Eine im Jahre 1997 im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens nach § 43 TBO 1989 „bewilligte“ Holzlege im Ausmaß von 2,35m x 4m und einer Höhe von 2,45m, die ohne Baubewilligung an eine bewilligte Garage angebaut wurde, hätte zu diesem Zeitpunkt als Zubau nach § 25 lit a TBO 1989 jedenfalls einer Baubewilligung bedurft. Auch die ausdrückliche Erwähnung im Benützungsbewilligungsbescheid, dass diese Holzlege als bewilligt gilt und entsprechende Eintragungen des hochbautechnischen Sachverständigen im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens in die bewilligten Baupläne können eine Baubewilligung (mit entsprechendem Antrag – dem Bauansuchen) nicht ersetzen. Der Herstellungsauftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 erging daher zu Recht.

LVwG-2015/22/1529-5