Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 schließen es auch nicht aus, einen im Mindestabstandsbereich zulässigen Raum so zu situieren, dass dieser Raum zum Teil auch außerhalb des Mindestabstandsbereiches gelegen ist, wie dies auch beim projektgemäß vorgesehenen „Müll- und Kinderwagenraum“ der Fall ist.

Für diese Annahme spricht schon der Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 selbst, wenn dort davon die Rede ist, dass bauliche Anlagen oder Bauteile in die Mindestabstandsflächen „ragen“ dürfen, dies unter den in der Rechtsvorschrift näher

angeführten Voraussetzungen.

 

In diesem Sinn ist es nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol rechtlich zulässig, einen im Mindestabstandsbereich rechtlich erlaubten Raum, etwa eine Garage, so zu konzipieren, dass die Außenwände dieser Garage in den Mindestabstandsflächen lediglich eine mittlere Höhe von 2,80 m aufweisen, während die Wandhöhen unmittelbar außerhalb des Mindestabstandsbereiches auf bis zu 6,66 m ansteigen können.