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Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.

Bestätigung einer Verkehrsstrafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet auf der A12 und der A13. Keine Veranlassung für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung.

Nichtanwendbarkeit des § 134 Abs 1a KFG bei Verstößen gegen die VO 165/2014

Aktuelle Medieninformationen

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), mit der der Straßenverlauf nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) für ein Straßenbauvorhaben auf der…