Medieninformation vom 28.06.2023

Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage als Freizeitwohnsitz

Mit Bescheid vom April 2023 wurde einer in Zypern ansässigen Investmentfirma die weitere Benützung eines in ihrem Eigentum stehenden Anwesens in Kitzbühel mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieses wurde unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die von der Investmentfirma gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abgewiesen und das von der Baubehörde ausgesprochene Benützungsverbot bestätigt:

Es wurde im Verfahren unstrittig festgestellt, dass mehrere (Stamm-)Gäste das Objekt zu Freizeit- und Urlaubszwecken benützten. Ein bewilligter Freizeitwohnsitz oder ein entsprechender Ausnahmefall lag nicht vor. Seit dem Eigentumserwerb im Jahr 2013 gab es keine Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR). Seit 2019 wurde zudem eine Freizeitwohnsitzpauschale für das verfahrensgegenständliche Objekt entrichtet.

Das Vorliegen einer anderen zulässigen Nutzung des Objektes – etwa zu ganzjährigen Wohnzwecken, wie dies laut Baubescheid vorgeschrieben wurde – konnte hingegen nicht festgestellt werden. Dazu wurden in der Beschwerde lediglich hypothetische Überlegungen zu verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere als Arbeitswohnsitz angeführt, für die allerdings keine Beweise vorgelegt wurden. Das Landesverwaltungsgericht wies dazu auf die Pflicht der Parteien hin, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Investmentfirma nicht nachgekommen.

Die betroffene Investmentfirma hat in ihrer ersten Stellungnahme sogar einen Antrag um Errichtung eines Freizeitwohnsitzes an dieser Adresse angesucht. Dieser Antrag wurde mittlerweile auch von der Behörde abgelehnt.

zum Volltext der Entscheidung LVwG-2023/48/1381-4