Säumnisbeschwerde der Gemeinde Gnadenwald stattgegeben und Auftrag an die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde erteilt, über das Ansuchen um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005 (Verträglichkeitsprüfung) binnen drei Wochen mit Bescheid zu entscheiden
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 27.1.2020, LVwG-2020/35/0118-1, der Säumnisbeschwerde der Gemeinde Gnadenwald in der gegenständlichen Angelegenheit stattgegeben und der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde aufgetragen, binnen drei Wochen über das mit Schreiben der Gemeinde Gnadenwald vom März 2018 eingebrachte Ansuchen um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005 (Verträglichkeitsprüfung) mit Bescheid zu entscheiden.
Zusammenfassende Begründung:
Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gnadenwald vom 1.3.2018 wurde die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gnadenwald erlassen. Nachfolgend suchte die Gemeinde Gnadenwald mit Schreiben vom März 2018 bei der Tiroler Landesregierung um die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung an.
Da dieser Antrag gleichzeitig als Ansuchen um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 14 Abs 4 TNSchG 2005 (Verträglichkeitsprüfung) zu werten ist, wurde von der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Ermittlungsverfahren, im Rahmen dessen unter anderem auch eine mündliche Verhandlung stattfand, durchgeführt.
Nachdem aus der Sicht der genannten Abteilung das Ermittlungsverfahren abgeschlossen war, wurde im Mai 2019 ein Bescheidentwurf konzipiert, laut dem die beantragte Bewilligung erteilt werden sollte, woraufhin allerdings seitens der Landeshauptmannstellvertreterin ersucht wurde, diesen Bescheid nicht zu erlassen.
Am 6.12.2019 wurde von der Gemeinde Gnadenwald in der gegenständlichen Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde eingebracht und daraufhin vom Büro der Landeshauptmannstellvertreterin der Leiter der Abt Umweltschutz mit näherer Begründung ersucht, die gegenständliche Angelegenheit dem LVwG zur Entscheidung vorzulegen.
Mit dem nunmehr erlassenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde die Vorgehensweise der belangten Behörde als rechtswidrig erkannt, zumal die Behörde nach § 73 Abs 1 AVG verpflichtet ist, ohne unnötigen Aufschub mittels Bescheid zu entscheiden, im vorliegenden Fall aber zweifellos von einem unnötigen Aufschub auszugehen ist, da trotz abgeschlossenem Ermittlungsverfahren bewusst keine Entscheidung getroffen wurde. Die geltend gemachten Gründe konnten keinesfalls rechtfertigen, dass die belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nicht entschieden hat, sondern die Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht überlassen wollte. Nach § 14 Abs 5 TNSchG 2005 ist im Rahmen der im vorliegenden Fall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach Abs 4 erster Satz ausschließlich die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die fachliche Bewertung anderer naturschutzrechtlicher Aspekte spielt ebenso wenig eine Rolle wie der mutmaßliche Ausgang allenfalls notwendiger weiterer Verfahren oder die vom Büro der Landeshauptmannstellvertreterin ins Treffen geführten „strategische Fragen“ oder der Umfang der Baulandreserven in der Gemeinde Gnadenwald.
Für das Landesverwaltungsgericht lagen somit aus Gründen der Verfahrensökonomie die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 7 VwGVG vor, wonach das Verwaltungsgericht im Fall einer Säumnisbeschwerde sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen kann, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer näher zu bezeichnenden Frist – im gegenständlichen Fall drei Wochen - zu erlassen.