Mit Bescheid vom 07.10.2016 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Patscherkolfelbahn Infrastruktur GmbH die seilbahnrechtliche Baugenehmigung unter Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie die Rodungsbewilligung für die Patscherkofelbahn (neu) erteilt. Mit diesem Bescheid wurden unter anderem die Einwendungen des Österreichischen Alpenvereins, Sektion Touristenklub Innsbruck, betreffend die Beeinträchtigung der „Hotelquelle I (Damenbad)“, der „Alten Schutzhausquelle“ und der „Alten Hotelquellen“ zurückgewiesen.
Dagegen hat der Österreichischen Alpenverein, Sektion Touristenklub Innsbruck, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet hat.
Im Beschwerdeverfahren war ua zu prüfen, in welchem Umfang der Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens tatsächlich angefochten worden war. Darüber hinaus wurde das Ermittlungsverfahren ergänzt und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Diese Prüfung hat ergeben, dass der Bescheid vollinhaltlich - und damit auch im Umfang der erteilten Rodungsbewilligung - angefochten worden war. Der Österreichische Alpenverein, Sektion Touristenclub Innsbruck, ist ua Dienstbarkeitsberechtigter (Dienstbarkeit des unentgeltlichen Wasserbezuges sowie der Wasserfassung und Wasserleitung) hinsichtlich des Gst 1651/1 GB Patsch, welches von der beantragten Rodung betroffen ist. Im Beschwerdeverfahren haben sich gegen die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung keine Bedenken ergeben; eine Gefährdung bzw Beeinträchtigung der Dienstbarkeiten des Österreichischen Alpenvereins, Sektion Touristenclub Innsbruck, war nicht zu besorgen.
Der Österreichische Alpenverein, Sektion Touristenclub Innsbruck, ist Wasserberechtigter bezüglich folgender Quellen: „Alte Hotelquellen 1 + 2“, „Hotelquelle III - Neue Schutz-hausquellen IV + V“, „Alte Schutzhausquelle“ und „Hotelquelle I (Damenbad)“. Die dem Beschwerdeverfahren beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass durch die geplante Bergstation eine Beeinträchtigung der verfahrensrelevanten Quellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Somit war auch die Erteilung der seilbahnrechtlichen Baugenehmigung unter Mitanwendung des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde des Österreichischen Alpenvereins, Sektion Touristenclub Innsbruck, als unbegründet abzuweisen.