Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer baupolizeiliche Aufträge betreffend ein denkmalgeschütztes Gasthaus, dessen Dachkonstruktion bei einem Brandereignis im Frühjahr 2023 stark beschädigt worden war, erteilt. In einem parallel geführten Verfahren nach Denkmalschutzgesetz war eine Notüberdachung vorgeschrieben worden, eine Umsetzung dieser Maßnahme scheiterte jedoch an einer nicht zustande gekommenen Kostenübernahme durch das Bundesdenkmalamt.
Gemäß § 47 TBO 2022 ist der gänzliche oder teilweise Abbruch einer baulichen Anlage zu verfügen, wenn die Behebung der Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Das Vorliegen von Baugebrechen ist im Gegenstandsfall durch Sachverständige umfassend erhoben und dokumentiert worden. Beim aktuellen Zustand des Gebäudes ist mittlerweile die tragende Struktur beeinträchtigt und würde eine Instandsetzung unverhältnismäßige Kosten verursachen.
Vor dem Hintergrund des zunehmenden Verfallsprozesses und der damit einhergehenden Änderung der Sachlage war somit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol anstelle des seitens der belangten Behörde angeordneten Instandsetzungsauftrages mit Teilabbruch nunmehr der Totalabbruch des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 47 Abs 2 TBO 2022 zu verfügen.