Medieninformation vom 15.11.2022

Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung hat keine Bescheidqualität aufgewiesen

Mit „Bescheid“ des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 25.10.2022 wurde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH die Beseitigung der auf dem Sportplatzareal zum Zweck der potentiellen Beherbergung von Flüchtlingen aufgestellten zwölf Zelte binnen dreier Werktage aufgetragen und weiters ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer allenfalls dagegen erhobenen Beschwerde aberkannt wird.

Gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzte sich die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Wehr.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sprach mit Beschluss vom 10.11.2022 aus, dass die der Beschwerdeführerin zugesandte Erledigung, die weder amtssigniert noch vom Genehmigenden unterfertigt war oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufwies, die formalen Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG nicht erfüllt.

Der übermittelten Ausfertigung komme daher keine Bescheidqualität zu und war die Beschwerde folgerichtig als unzulässig zurückzuweisen.

Dementsprechend wird es der Behörde obliegen, einen den formalen Voraussetzungen entsprechenden Beseitigungsauftrag nachzuholen.

LVwG-2022/31/2828-2