Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde unter anderem ein Antrag auf Aufhebung der am 29.11.2021 durchgeführten Wahl des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer abgewiesen. Über eine dagegen erhobene Beschwerde hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol entschieden.
Das Landesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 13.07.2022 dieser Beschwerde Folge und hob unter anderem die gegenständlich durchgeführte Wahl des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer auf.
Maßgeblich dafür war das Nichteinhalten von zwingenden Formerfordernissen beim Einbringen eines Wahlvorschlages. Im Konkreten wurde ein in der Stimmgruppe III der Wahl zugrunde gelegter Wahlvorschlag an eine personalisierte E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der Abteilung Tourismus beim Amt der Tiroler Landesregierung knapp vor Ende der Einreichfrist übermittelt. Ein solches Vorgehen bewirkt keine rechtswirksame Einbringung, weshalb der Vorschlag als nicht fristgerecht eingebracht und daher ungültig zu werten war. Zudem wurde dem Erfordernis Wahlvorschläge eigenhändig zu unterschreiben durch die Übermittlung eines E-Mails mit eingescanntem Wahlvorschlag nicht entsprochen. Aufgrund des Fehlens der originalen Unterschriften der wählbaren Personen auf dem Wahlvorschlag war der Wahlvorschlag ebenfalls als ungültig zu beurteilen.
Da diese Rechtswidrigkeiten erwiesen und auf das Ergebnis der Wahl Einfluss hatten, war die Wahl zum Aufsichtsrat des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer aufzuheben. In der zu wiederholenden Wahl wird über die bis zum 01.11.2021 rechtsgültig eingebrachten Wahlvorschläge abzustimmen sein.