Der Beschwerdeführer suchte bei der Landtagspräsidentin um Genehmigung für die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen für eine Sitzung des Tiroler Landtags an. Nachdem dies nicht zugelassen wurde, begehrte er die Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung durch die Landtagspräsidentin. Diesem Begehren wurde nicht entsprochen, woraufhin der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhob. Dabei vertrat er die Ansicht, dass es sich bei der Versagung der Genehmigung für die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen einer Landtagssitzung um einen von der Landtagspräsidentin ausgeübten Akt der Verwaltung handelt und die Landtagspräsidentin in ihrer Funktion als Verwaltungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Landesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Beschwerdeführers nicht und verwies begründend auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes: Die Ausübung der Sitzungspolizei durch den (dortigen) Nationalratspräsidenten während der parlamentarischen Beratungen ist der Staatsfunktion Gesetzgebung und nicht der Verwaltung zuzuordnen. Die gegenständliche Genehmigung betreffend die Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen einer Landtagssitzung ist als vergleichbare Maßnahme der Sitzungspolizei, welche unmittelbar dem Schutz der Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung dient, zu qualifizieren. Es handelt sich dabei eben nicht um eine von der Landtagspräsidentin zu besorgende Verwaltungsangelegenheit, sondern um die Ausübung des parlamentarischen Hausrechts und damit um einen Akt der Gesetzgebung. Da die erhobene Säumnisbeschwerde aber eine Entscheidungspflicht in einer Verwaltungssache voraussetzt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.