Der Bürgermeister der Standortgemeinde schrieb dem beschwerdeführenden, gemeinnützig tätigen Verein Kommunalsteuer vor. In die Bemessungsgrundlage wurden auch Fördergelder miteingerechnet, die der Verein zur Förderung des Vereinszwecks erhalten hat. Der Verein führt unentgeltlich Beratungsleistungen im öffentlichen Interesse aus, Verträge mit den Kundinnen und Kunden werden nicht geschlossen.
Das im Beschwerdeweg angerufene Landesverwaltungsgericht behob den Kommunalsteuerbescheid. Dabei stellt es zunächst fest, dass Vereine grundsätzlich unternehmerisch tätig sein können, soweit im Rahmen eines Leistungstausches erbrachte Leistungen unechten Förderungen oder auch Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehen. Im konkreten Fall handelte es sich bei den finanziellen Zuwendungen an den Verein aber um sogenannte echte Subventionen. Die Zuwendungen wurden ohne konkrete Leistungskriterien (etwa eine bestimmte Menge an erbrachten Beratungen) gewährt. Die Förderung erfolgte daher abstrakt zur Förderung des Vereinszwecks, losgelöst von bestimmten Leistungskriterien. Ein Leistungstausch lag daher nicht vor. Daran änderte auch die Zweckwidmung der Fördergelder ebenso wenig wie allgemeine Verpflichtungen des Fördervertrages wie etwa die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresberichts. Diese Qualifikation entspricht auch dem System des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, das einerseits den „Zukauf von Leistungen“ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung von Land und Gemeinden und andererseits eben die Förderung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vorsieht.