Das Landesverwaltungsgericht Tirol gibt der Beschwerde von Umweltorganisationen aus dem Jahr 2019 gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2015 keine Folge. Die angefochtene Bewilligung wurde vor dem Stichtag des Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetzes für zulässige Beschwerden gegen Altbescheide erlassen. Außerdem konnte keine Verletzung europäischer Artenschutzbestimmungen festgestellt werden.