Medieninformation vom 05.04.2017

Tätigkeitsbericht 2016

Landesverwaltungsgericht zieht Bilanz

Mit 1. Jänner 2014 wurden in Österreich unterhalb der Ebene des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofs Verwaltungsgerichte erster Instanz eingeführt. Nach dem Modell „9 + 2“ wurden auf Bundesebene ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht sowie in jedem Land ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet.

Nach § 22 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz hat das Landesverwaltungsgericht für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnen Erfahrungen zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen des Tätigkeitsberichtes für das Jahr 2016 sowohl für den Bereich der Bauverfahren als auch für den Bereich der Agrarverfahren Bilanz über die Tätigkeit der letzten drei Jahre gezogen:

 

Bilanz in Bauverfahren

Verfahrensstatistische Daten 2014 bis 2016:


Administrativverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011
 (TBO 2011)

2014
2015
2016
gesamt

Beschwerdeakten
(davon Stadt Innsbruck)

334
(66)
269
(50)
307
(74)
910
(190)
erledigt195281283759
- in der Sache192276263731
- zurückverwiesen352028
Verfahrensdauer in Monaten
(durchschnittlich)
4,5
Beschwerden VfGH
(alle abgelehnt)
971632
Revisionen an VwGH22272776
Erledigungen durch VwGH6222452
- zurück- bzw abgewiesen5192044
- Behebungen1348

Bei näherer Betrachtung dieser verfahrensstatistischen Daten der letzten drei Jahre zeigt sich zunächst, dass das Landesverwaltungsgericht im Bereich der Bauverfahren eine sehr hohe Erledigungszahl aufweisen kann; zum Jahresende 2016 waren von den 910 seit dem 1. Jänner 2014 erhobenen Beschwerden 759 erledigt, das sind knapp 84%. Bei kurzer Verfahrensdauer (im Schnitt nur 4,5 Monate) wurde überwiegend in der Sache entschieden (96 %) und ist daher die Zurückverweisungsquote (4%) sehr gering. Ebenfalls äußerst gering ist die Anfechtungsquote (Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde lediglich in 10% der vom Landesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle erhoben). Hervorzuheben ist schließlich auch der geringe Anfechtungserfolg bei den Höchstgerichten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die erhobenen Revisionen bereits entschieden hat, ist nämlich in rund 85% der Fälle eine Zurück- bzw Abweisung erfolgt, dh nur 15% der Revisionen waren erfolgreich. Die an den Verfassungsgerichtshof gegen Entscheidungen in Bausachen gerichteten Beschwerden waren bislang in überhaupt keinem einzigen Fall erfolgreich.

 

Bilanz in Agrarverfahren

Verfahrensstatistische Daten 2014 bis 2016:

Administrativverfahren nach dem
Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996
(TFLG 1996)
                                                          201420152016gesamt
Beschwerdeakten184661621412
erledigt1257085280
- in der Sache1257085280
- zurückverwiesen0000
Verfahrensdauer in Monaten
(durchschnittlich)
4,5
Beschwerden VfGH
(alle abgelehnt)
185427
Revisionen an VwGH15401873
Erledigungen durch VwGH349557
- zurück- bzw abgewiesen/abgelehnt247554
- teilweise Abänderung0202
- eingestellt1001

1 In dieser Zahl sind 97 Fälle enthalten, in denen die Agrarbehörde bei ihr gestellte Anträge von Agrargemeinschaften und deren Mitgliedern, die jeweilige Gemeinde schuldig zu erkennen, ihnen eine Entschädigung (in der Höhe von insgesamt mehreren 100 Millionen Euro) zu leisten, im September 2016 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen hat. Mit 23.02.2017 wurden sämtliche Beschwerden gegen diese Entscheidungen als unbegründet abgewiesen. 

Die verfahrensstatistischen Daten der letzten drei Jahre im Bereich der Agrarverfahren belegen eine ausgesprochen hohe Erledigungszahl; unter Mitberücksichtigung der erwähnten 97 Beschwerdefälle wurden von den 412 seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Beschwerdeakten 377 einer Erledigung zugeführt; das sind knapp 92%. Wiederum bei kurzer Verfahrensdauer (im Schnitt nur 4,5 Monate) wurde ausschließlich in der Sache entschieden (100 %). Die Anfechtungsquote ist höher als im Bereich der Bauverfahren (Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in 26% der vom Landesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle erhoben); allerdings muss der Anfechtungserfolg bei den Höchstgerichten als ausgesprochen gering bezeichnet werden.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die erhobenen Revisionen bereits entschieden hat, war diesen lediglich in zwei Fällen teilweise und auch nur insoweit ein Erfolg beschieden, als der Verwaltungsgerichtshof eine Abänderung der von der Behörde von Amts wegen in Kraft gesetzten Satzungen vorgenommen hat. Damit wurden im Ergebnis sämtliche Gemeindegutsfeststellungen vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die an den Verfassungsgerichtshof gegen Entscheidungen in Agrarverfahren nach dem TFLG 1996 gerichteten Beschwerden waren bislang in keinem einzigen Fall erfolgreich.

Präsident Christoph Purtscher überreicht Landeshauptmann Günter Platter den Tätigkeitsbericht 2016

Präsident Christoph Purtscher überreicht Landeshauptmann Günter Platter den Tätigkeitsbericht 2016.

 

<link file:291>Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016