Das Landesverwaltungsgericht Tirol gibt der Beschwerde der Gemeinde Steeg als Schulerhalter gegen die amtswegige Auflassung der Volksschule Lechleiten durch die Tiroler Landesregierung nicht statt.
Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind. Eine Volksschule kann unter anderem dann errichtet werden, wenn in einer Gemeinde oder einem Gebietsteil einer Gemeinde im Umkreis einer Gehstunde im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Schuljahre die Zahl der Schulpflichtigen, die ansonsten eine weiter entfernte Volksschule besuchen müssten, mindestens sechs beträgt und die Erhaltung der Schule keinen unzumutbar hohen Aufwand erfordert.
In der betroffenen Volksschule lag die Zahl der Schulpflichtigen im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Schuljahre unter sechs und würde ab dem Schuljahr 2017/18 vier betragen und dauerhaft nicht auf sechs steigen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass durch eine Änderung des Pflichtschulsprengels eine bislang an dieser Volksschule bestehende Volksschuloberstufe ab dem Schuljahr 2017/18 nicht mehr zu führen ist und zwei Schulpflichtige, die andernfalls in diesem Schuljahr die Volksschule in der Oberstufe besucht hätten, nunmehr zum Besuch einer NMS verpflichtet sind.
Die Zahl der Schulpflichtigen erlaubt sohin die Errichtung einer Volksschule voraussichtlich dauernd nicht mehr, sodass die Volksschule aufzulassen ist.
Ausnahmsweise könnte von der Auflassung einer Volksschule trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf drei abgesehen werden, wenn auch die Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinie des Bundesministers für Bildung keine Auflassung erfordert. Nach dieser Stellenplanrichtlinie werden vom Bund für 14,5 Schüler/innen die Kosten für eine Planstelle an das Land refundiert. Für die Betreuung von lediglich vier Schüler/innen an der gegenständlichen Volksschule würden jedoch bereits zwei Lehrpersonen benötigt (20 Wochenstunden Volksschuldirektor und 6 Wochenstunden eine weitere Lehrperson). Damit liegt auch insoweit die Voraussetzung für ein Absehen von der Auflassung nicht vor.