Medieninformation vom 02.05.2024

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), mit der der Straßenverlauf nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) für ein Straßenbauvorhaben auf der A13 Brenner Autobahn („Generalerneuerung Lueg-Brücke“) bestimmt wurde.

Die Projektwerberin plant mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt auf einem Teilabschnitt der A 13 Brenner Autobahn die Generalsanierung der „Lueg-Brücke“ durch einen Neubau. Hierfür suchte die Projektwerberin bei der BMK um Genehmigung des Straßenbauvorhabens bzw. um Bestimmung des Straßenverlaufs gemäß § 4 Abs 1 BStG an. Im Vorfeld des Projekts wurden von der Projektwerberin mehrere Varianten, insbesondere eine Tunnellösung geprüft, jedoch erwies sich nach Angaben der Projektwerberin das verfahrensgegenständliche Brückenprojekt – welches ein bereits bestehendes Brückenkonstrukt ersetzt bzw. durch ein zweites Tragwerk erweitert – aus mehreren Gesichtspunkten heraus als geeignetste Variante. Auch wurde vorab rechtskräftig festgestellt, für das Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die BMK führte das Verfahren aufgrund einer prognostizierten Beteiligung von mehr als 100 Personen an diesem Verfahren im Rahmen der Großverfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch (§ 44a ff AVG). Die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages erfolgte gemäß diesen Bestimmungen innerhalb des Zeitraumes von 22.12.2022 bis 16.02.2023. Eine Einsicht in die Plan- und Projektunterlagen sowie die Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit konnte während dieses Zeitraumes in der Standortgemeinde sowie bei der BMK selbst genommen werden. Im Edikt wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben darauf hingewiesen, für die Erhaltung der Parteistellung sind während dieses 8-wöchigen Zeitraumes bei der BMK schriftlich Einwendungen zu erheben.

Von diesem Recht machte die Standortgemeinde aufgrund ihrer Parteistellung gemäß § 7a Abs 2 BStG als Inhaberin der Kinderkrippe und des Gemeindekindergartens sowie als Eigentümerin von unmittelbar durch das Vorhaben beanspruchten Grundstücken Gebrauch und führte in mehreren Schriftsätzen innerhalb der 8-wöchigen Frist ihre (allgemein gehaltenen) Bedenken zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt, insbesondere zu der mit dem Projekt einhergehenden Umweltbelastung der Wipptaler Bevölkerung sowie ihres Eigentums aus. Außerdem wurde mehrfach auf eine Tunnellösung, als umweltschonendere Variante, hingewiesen.

Mit Bescheid der BMK vom 21.08.2023 wurde antragsgemäß der Straßenverlauf für das verfahrensgegenständliche Vorhaben gemäß § 4 BStG bestimmt und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück,- bzw. abgewiesen. In einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, unter Hinzuziehung mehrerer Sachverständiger, befasste sich die BMK mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Bedenken und kam zu dem Schluss, das verfahrensgegenständliche Projekt ist unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen während der Bau- und Betriebsphase genehmigungsfähig.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Standortgemeinde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Vollziehung des Bundesstraßengesetzes 1971 in mittelbarer Bundesverwaltung; daran ändert auch nichts, dass eine Bundesbehörde (BMK) erstinstanzlich für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war. Das Landesverwaltungsgericht wies in seiner vorliegenden Entscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid der BMK zurück und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin kommt im gegenständlichen Verfahren zwar Parteistellung gemäß § 7a Abs 2 BStG zu, sie verabsäumte es jedoch, rechtzeitig während der Einwendungsfrist im behördlichen Verfahren zulässige (ausreichend konkretisierte) Einwendungen gemäß § 7a Abs 1 lit a und b BStG zu erheben, sodass sie ihre Parteistellung verlor.

Zusammenfassung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die Beschwerde gegen den Trassenfestlegungsbescheid gemäß § 4 BStG der BMK für den Neubau eines bestehenden Brückenwerkes als Ausbaumaßnahme sonstiger Art gemäß § 4 Abs 1 BStG im Rahmen des Projektes „Generalerneuerung Luegbrücke“ auf einem Teilabschnitt der A13 Brenner Autobahn zurück. Der Beschwerdeführerin, zugleich Standortgemeinde, kommt im gegenständlichen Verfahren zwar nach § 7a Abs 2 BStG Parteistellung zu. Sie verabsäumte es jedoch, rechtzeitig während der Einwendungsfrist im behördlichen Verfahren zulässige (ausreichend konkretisierte) Einwendungen gemäß § 7a Abs 1 lit a und b BStG zu erheben. Damit verlor sie ihre Parteistellung.

LVwG-2024/49/0556-5