Medieninformation vom 01.07.2024

Das Landesverwaltungsgericht hob die Versagung der Genehmigung eines Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück mit genehmigtem Freizeitwohnsitz durch einen Nichtlandwirt auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hatte die Genehmigung des angezeigten Kaufvertrages grundverkehrsrechtlich versagt. Begründend war ausgeführt worden, dass der Erwerber kein Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei und sich im Rahmen des durchgeführten Interessentenmodells zwei Interessenten gemeldet hätten, die die Voraussetzungen eines Interessenten erfüllen würden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handeln würde und die Bestimmungen des Baulandgrundverkehrs zur Anwendung gelangen hätten müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgte den Ausführungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers nicht und hielt fest, dass die Eigenschaft des gegenständlichen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Grundstück durch die Bebauung mit einem genehmigten Freizeitwohnsitz sehr geringen Flächenausmaßes nicht untergegangen ist. Dass der Beschwerdeführer Landwirt sei, wurde in keiner Lage des Verfahrens behauptet. Damit kam die Interessentenregelung gemäß § 7a TGVG 1996 zu Recht zur Anwendung. Da die Grundverkehrsbehörde zur Ermittlung des ortsüblichen Preises zwar ein agrarfachliches und forstwirtschaftliches Gutachten eingeholt, aber die Durchführung der Bewertung des Freizeitwohnsitzes unterlassen hatte, war die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen Interessentenverfahrens zurückzuverweisen.

zum Volltext der Entscheidung LVwG-2024/38/1241-5