Gebühren

Kosten und Gebühren im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

1.   Gebühren   

Anlässlich der Erhebung von Beschwerden und näher bezeichneter Eingaben an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen, ist in Administrativverfahren (zB Bauverfahren, Führerscheinentzugsverfahren, gewerberechtliche Genehmigungsverfahren) eine  Pauschalgebühr  zu entrichten. Diese Pauschalgebühr ist ebenfalls für Eingaben (denen kein Bescheid zugrunde liegt), die nach dem 31. Jänner 2015 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurden (zB Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden), zu entrichten. Die Gebühr wird zum Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe fällig. Die Entrichtung der Gebühr ist mit der Einbringung nachzuweisen. Wird eine Eingabe nicht ausreichend vergebührt, wird das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt.

Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit: Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Höhe:

  • Pauschalgebühr EUR 30: für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen)
  • Pauschalgebühr EUR 15: für Vorlageanträge oder für von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Adressat: Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) unter Angabe des Verwendungszwecks (bei Bescheidbeschwerden: Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides; bei Beschwerden ohne zugrunde liegenden Bescheid: die Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet).

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart "EEE-Beschwerdegebühr", das Datum des Bescheides (als Zeitraum) und der Betrag anzugeben.

Nachweis: Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen der Eingabe angeschlossenen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung an Eingabe nachzuweisen (Sonderregelung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Die Stelle, bei der eine nicht oder nicht ausreichend vergebührte Eingabe eingebracht wird, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen: § 14 TP 6 Abs 5 GebG legt jene Eingaben fest, die nicht der Eingabengebühr (Pauschalgebühr) unterliegen; vgl. für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere:

Z 2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;

Z 4. Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder in Abgabensachen;

Z 7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;

Z 10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;

Z 12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

Z 13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

Z 17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;

Z 20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben (zB Beschwerden von Nachbarn einer Betriebsanlage, eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens ua);

Z 23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

Z 25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.  

Rechtsgrundlagen: § 14 Gebührengesetz 1957 (GebG), Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014    

Gebühren für die Einbringung von Revisionen  

2. Kosten  

2.1. Kosten im Administrativverfahren

Gemäß § 17 VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der §§ 74 – 79 AVG (Grundsatz der Kostenselbsttragung).  

Rechtsgrundlagen: §§ 74 – 79 AVG    

2.2. Kosten im Verwaltungsstrafverfahren

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser ist in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10 zu bemessen. Wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.  

Rechtsgrundlage: § 52 VwGVG  

2.3. Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Die im Verfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Kommissionsgebühren, Barauslagen des Beschwerdeführers, Fahrtkosten ua) durch die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.  

Rechtsgrundlage: § 35 VwGVG unter Verweis auf §§ 52 – 54 VwGG, VwG-Aufwandersatzverordnung