Zustellgesetz - ZustG

Gemäß § 11 Abs 1 des ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder die sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in denen zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen. Eine Anwendung von Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post ist gemäß Art 10 Abs 1 erster Satz des Vertrages durch die Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen.