1. Eine einstweilige Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG 1959 kann sowohl zur Wahrung öffentlicher Interessen als auch zum Schutze Dritter, dh privater Interessen, getroffen werden. Unter einem solchen Interesse ist auch der Schutz vor drohendem Schaden zu verstehen, gleichgültig, ob der Betroffene hiefür im Verwaltungsverfahren oder im Wege der Klage vor Gericht Ersatz begehren kann.
2. Einer Beschwerde gegen einen auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten Wiederherstellungsauftrag die aufschiebende Wirkung iSd § 13 Abs 2 VwGVG abzuerkennen, setzt eine Situation voraus, die die sofortige Vollstreckung eines solchen Auftrages zur Abwehr einer erheblichen und konkreten Gefahr für ein nach dem ForstG 1975 geschütztes Rechtsgut erfordert.