Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Die beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen widersprechen dem Stand der Technik und folglich dem öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG 1959. Zudem widersprechen sie den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zwecks Erhöhung und Sicherung des Hochwasserschutzes und folglich der von der Bundeswasserbauverwaltung beabsichtigten Regulierung. Die beantragten Hochwasserschutzbauten lassen sich daher mit den Vorgaben des § 104 Abs 1 lit h WRG 1959 und des § 105 Abs 1 lit c WRG 1959 nicht in Einklang bringen.