Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 sind nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich. Daher tritt Erlöschen mit der dauernden Zerstörung der Wasseranlage ein; die Ursache der Zerstörung ist ebenso unerheblich wie die Absicht des Eigentümers. Irrelevant ist dabei, ob eine Anlage (insgesamt) noch reparaturfähig ist oder nicht.