Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Ein Antrag auf Erteilung einer Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG muss auch all jene Maßnahmen enthalten, die zur Kompensation der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG erforderlich sind. LVwG weist Beschwerde der Stadtgemeinde A gegen die Versagung der Bewilligung eines Hochwasserschutzdammes ab.