Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens sind gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 zustehenden Anspruches.