Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der beantragten, in das Wesen des Projekts nicht eingreifenden Projektsänderung eine Gefährdung der Rechte der Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.