Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Anerkennung der Bildung eines Wasserverbandes und der Beiziehung einer widerstrebenden Minderheit

Zur Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des unteren Unterinntales soll ein Wasserverband gebildet werden. Mehrere Gemeinden des unteren Unterinntales und vier Infrastrukturträger haben in diesem Zusammenhang den Beschluss gefasst, einen solchen Wasserverband zu bilden und eine widerstrebende Gemeinde zwangsweise beizuziehen. In Grundzügen sind die - unter anderem auch für den Bereich der widerstrebenden Gemeinde - vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen bereits im (teilweise für verbindlich erklärten) Hochwasserrisikomanagementplan 2015 enthalten. Der zu bildende Wasserverband verfolgt gemäß § 43 Abs 1 WRG 1959 das Ziel, die Vorgaben des Hochwasserrisikomanagementplans - nunmehr konkreter ausgestaltet in einem generellen Projekt - auszuführen. Die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen lässt sich ohne Einbeziehung der widerstrebenden Gemeinde nicht verwirklichen. Die Voraussetzungen für eine Beiziehung der widerstrebenden Gemeinde gemäß § 88a Abs 1 WRG 1959 liegen somit vor. Die von der widerstrebenden Gemeinde gegen ihre zwangsweise Beiziehung zum geplanten Wasserverband (Bescheid der Wasserrechtsbehörde) erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich als unbegründet abgewiesen.

Die mit einer derartigen Beiziehung allenfalls verbundenen Einschränkungen der rechtlichen Handlungsmöglichkeit der verfahrensgegenständlich widerstrebenden Gemeinde stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie dar.

LVwG-2020/37/1113-36