Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Verwendung von Zusatzstoffen bei der künstlichen Beschneiung von Schipisten.

Eine wasserrechtliche Bewilligung kann nicht aufgrund allfälliger Imageschäden oder aufgrund der öffentlichen Meinung versagt werden. Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen müssen nämlich bei einer verfassungskonformen Auslegung aus dem positiven Recht ableitbar sein.

LVwG-2016/44/0948-15