Ein Auftrag zur Adaption (Umbau) einer wasserrechtlich bewilligten Anlage lässt sich nicht mit § 21a WRG 1959 begründen, wenn ein sachlicher Zusammenhang, zwischen dem erteilten Auftrag und der davon betroffenen Wasseranlage nicht erkennbar ist.
Ein Auftrag zur Adaption (Umbau) einer wasserrechtlich bewilligten Anlage lässt sich nicht mit § 21a WRG 1959 begründen, wenn ein sachlicher Zusammenhang, zwischen dem erteilten Auftrag und der davon betroffenen Wasseranlage nicht erkennbar ist.