Wasserrechtsgesetz 1959

Aufgrund der Neufassung der Quelle ist die Einrichtung einer UV-Anlage zur Desinfektion des Wassers für die Versorgung der Jausenstation entbehrlich geworden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die Änderung der Sachlage bedingt durch die Neufassung der Quelle zu berücksichtigen ist.