Zunächst wurde eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserreinigungsanlage erteilt. In weiterer Folge wurde dieses Wasserbenutzungsrecht durch Fristablauf für erloschen erklärt. Trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung für erloschen erklärt worden war, benützte der Beschwerdeführer die Anlage weiter. Dies stellt eine eigenmächtige Neuerung dar.