Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 8 Abs 5 WWSG ist zum einen, dass ein Teil der Berechtigten oder Verpflichteten als Antragsteller auftritt und zum zweiten, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden darf.