Waffengesetz 1996 - WaffG

Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw verurteilt worden ist. Die belangte Behörde hat zu Recht eine familiäre Gewaltsituation mit Verletzungsfolgen zum Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes genommen.