Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol) hatte sich mit der <link curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5b9777adfbf634904bac893bffe143c6d.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4Obh4Pe0; an den EuGH gewandt, wie weit die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen reicht, die nur auf einer Vertriebsstufe tätig sind.

Anlassverfahren für das gestellte Vorabentscheidungsersuchen war, dass im Jahr 2012 in der Filiale einer großen Supermarktkette von einem Organ der Lebensmittelaufsicht Proben von vakuumverpackter frischer Putenbrust genommen worden waren, die von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt worden waren. Da die Probe eine Kontaminierung mit Salmonellen aufwies, war sie für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und es wurde über die Filialleiterin von der zuständigen Behörde eine Geldstrafe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH die Frage über den Umfang der Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmen, die nur auf der Vertriebsstufe tätig werden, zur Vorabentscheidung vorlegte.

In seiner Entscheidung vom 13. November 2014 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen – und somit auch auf der Stufe des Einzelhandels – erfüllen muss. Das heißt, es kann über Lebensmittelunternehmen für den Verkauf von mit Salmonellen kontaminiertem Fleisch eine Strafe verhängt werden, auch, wenn die kontaminierte Ware von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Hier finden Sie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.