Die Auslegung von Verwaltungsgesetzen muss jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er im Gesetzwortlaut zum Ausdruck gebracht hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b bis 156d StVG) im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht für anwendbar erklärt hat.