Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Stadtmagistrates X übermittelt werden, gelten auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Stadtmagistrates X gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen.