Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Auch am Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, bestehen erhebliche Zweifel, da nicht erkennbar ist, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre.