Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG

Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde nach dem AVG schon mit dem Einlangen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrages, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass § 8 Abs 1 VwGVG insofern eine andere Bedeutung zukommt.

Das überwiegende Verschulden an der nicht unverzüglichen Erteilung des Verbesserungsauftrages (nämlich erst 5 Monate nach Antragseinbringung) liegt bei der belangten Behörde.


<link file:198>LVwG-2015/39/1325-2