Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzgsetz - TVAG 2011

Unter „unbebauten Grundstücken“ im Sinne des 4. Abschnittes des TVAG 2011 sind solche zu verstehen, die nicht mit einem Gebäude bebaut sind.

<link file:252>LVwG-2016/12/0680-1