Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011

Vorgezogener Erschließungsbeitrag - Hinterliegergrundstück

Das gegenständliche Grundstück ist zwar nicht direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden, aber es ist als so genanntes Hinterliegergrundstück über das, ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück, welches an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, zu erreichen. Da beide Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ist eine entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche zumindest rechtlich sichergestellt. Ob sich die Eigentumsverhältnisse künftig im Zuge einer Erbteilung ändern werden und die Anbindung rechtlich nicht mehr sichergestellt ist, ist rechtlich nicht relevant, da für die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend sind.

LVwG-2018/20/0600-3