Der vorliegenden Beschwerde war nicht stattzugeben, weil die Zahl der Schulpflichtigen im Durchschnitt der drei unmittelbar vorausgegangenen Schuljahre nicht sechs betragen hat und damit bereits die erste von § 21 Abs 3 TSchOG geforderte Voraussetzung nicht gegeben ist. Auf die zweite Voraussetzung, den unzumutbar hohen Aufwand, kommt es nicht mehr an.