Nach § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 muss in Ansehung eines nachträglich angemeldeten Freizeitwohnsitzes die Absicht bestehen, dass dieser auch "weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll".
Mit Blick auf die eindeutige Formulierung im Gesetzestext der angeführten Bestimmung ("weiterhin") muss daher zumindest zum Stichtag der Anmeldung eine Verwendung des angemeldeten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Eine allenfalls in Zukunft wiederum geplante Nutzung als Freizeitwohnsitz wird von der Bestimmung des § 17 Abs 1 TROG 2011 nicht erfasst.