Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG

Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses

Die Entscheidungsgrundlagen, welche dem Gemeinderat der Gemeinde Z bei der Beschlussfassung zur Erlassung der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans zur Verfügung standen, waren nicht ausreichend, weshalb die nämliche Verordnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 27 und 28 TROG 2011 entspricht und entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als gesetzwidrig zu qualifizieren ist.

<link file:322>LVwG-2017/43/1801-4