Tiroler Raumordnungsgesetz 2011

Die Grenzfeststellung ist im Baulandumlegungsverfahren zutreffend entlang der Katastergrenze vorgenommen worden, da die behauptete Ersitzung entgegen der Katastergrenze nicht eingetreten ist.

 <link file:45>LVwG-2014/26/0106-2