Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005; Tiroler Naturschutzverordnung 2006 - TNSchVO 2006

Eine Ausnahmebewilligung von den betroffenen artenschutzrechtlichen Verboten kann nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 erteilt werden. Als Ausnahmetatbestand kommt dabei das Vorliegen von "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" (lit c) in Betracht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist mit den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" nicht das Vorliegen von Sachzwängen gemeint, denen niemand ausweichen kann, sondern ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse. Die Formulierung, "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt", knüpft an die "zwingenden Gründe" an. Es geht dabei nicht um irgendeine Lösung, sondern um eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet.