Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005

Gletscher - Verwendungsverbot - Schiweg

Eine Instandhaltungsmaßnahme kann ausschließlich die Erhaltung einer bestehenden Piste in seiner genehmigten Form erfassen, wie beispielsweise Präparierungs- und Sicherungsarbeiten, wobei sich die Art der Verankerung einer Sicherungseinrichtung dabei nicht ändern darf. Sobald durch eine Maßnahme ein anderes Umweltmedium in Anspruch genommen wird oder dadurch eine Änderung des Erscheinungsbildes der Landschaft einhergeht kann von einer Instandhaltungsmaßnahme nicht mehr die Rede sein.

LVwG-2018/15/2306-5