Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005

Dauerdelikt - keine Verfolgungsverjährung

Wenn ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Da bis dato keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, hat der Lauf der 12-monatigen Verjährungsfrist noch nicht begonnen, weshalb Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

LVwG-2018/41/0065-3